Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es regelt die personenrechtlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen von Personen, die durch Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Zudem beinhaltet es Regelungen zum Erwachsenenschutz.
Unter den Begriff Familienrecht fallen: Eherecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinatsrecht und Partnerschaftsrecht.
Das Familienrecht ist die Kernkompetenz unserer Kanzlei.
Das Eherecht umfasst alle Artikel, die den Abschluss der Ehe, die Auflösung der Ehe (insb. Scheidung) und die Rechte und Pflichten beziehungsweise das Zusammenleben der Ehegatten regeln. Des Weiteren gehört auch das eheliche Güterrecht zum Eherecht.
Das Kindesrecht regelt die rechtliche Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, Unterhalt, Kindesvermögen).
Das Erwachsenenschutzrecht beinhaltet Regelungen zu Massnahmen für Personen, die die Verantwortungen des täglichen Lebens nicht mehr selbständig tragen können (z.B. Regelungen zu Beistandschaften). Es dient unter anderem dem Schutz von teilweise oder ganz urteilsunfähigen Personen.
Das internationale Familienrecht befasst sich insbesondere mit den Fragen, welches Gericht zur Beurteilung eines internationalen Sachverhaltes zuständig ist, welche Rechtsnormen auf einen internationalen Sachverhalt anwendbar sind und ob ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkannt wird.
Als Konkubinatsrecht wird die rechtliche Beziehung zwischen unverheirateten Paaren bezeichnet, die zusammenwohnen.